Welche Verhalten von Radfahrer müssen Sie rechnen?

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Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in den man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt beliebte Irrtümer aus dem Weg.

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und damit sind Radfahrende Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Auf diese Regeln geht das in der blauen Box herunterladbare PDF nur ein, wenn sie besondere Bedeutung für Radfahrende haben.

Zusätzliche Vorschriften speziell für den Radverkehr enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Um diese Vorschriften, ihre Beachtung und mögliche Konflikte geht es hauptsächlich in dem PDF „Verkehrsrecht für Radfahrende“ (Stand 4.2020).

Wir haben zehn populäre Falschaussagen zusammengestellt und geben die richtige Antwort.

1

Falsch: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrer ihn benutzen.

Richtig: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern müssen sie fahren.

2

Falsch: Auf dem Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genau wie Fußgänger.

Richtig: Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben. Sie dürfen über den Zebrastreifen aber auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.

3

Falsch: Radfahrer müssen immer hintereinander fahren.

Richtig: Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrern), müssen Autos hinter ihnen bleiben, wenn nicht genug Platz zum Überholen vorhanden ist.

4

Falsch: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.

Richtig: Dieses Zusatzschild ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter einem Zeichen „Gehweg“ ist es überflüssig, weil schon dieses Verkehrszeichen das Radfahren verbietet.

5

Falsch: Es ist rechtlich gesehen kein Problem, unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren.

Richtig: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Dann droht außerdem eine Überprüfung der Fahreignung, aus der Verlust des kfz-Führerscheins und sogar ein Radfahrverbot folgen kann.

Als Fahrradfahrer lenken Sie ein Fahrzeug, d.h. Sie sind ebenso Verkehrsteilnehmer wie Auto- oder Motorradfahrer, mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten.

Diese Tatsache stellt die Novelle der Straßenverkehrsordnung, die am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, endlich klar heraus: Radfahrer sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer!

Nicht immer auf Radwegen fahren

Straßenbegleitende Radwege müssen Sie nur dann benutzen, wenn diese durch eines der folgenden blauen Verkehrszeichen (Benutzungspflicht) gekennzeichnet sind:

  
  

Bei Radwegen, die nicht durch diese Vorschriftszeichen gekennzeichnet sind, dürfen Sie zwischen Fahrbahn und Radweg wählen.

Benutzungspflichtige Radwege müssen Sie nicht benutzen, wenn sie absolut unzumutbar bzw. überhaupt nicht befahrbar sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • Autos auf Radwegen parken oder andere Hindernisse einen Radweg blockieren,
  • kein Winterdienst erfolgte bzw. Schneehaufen auf den Radweg geschoben wurden,
  • sich Baustellen auf dem Radweg befinden.

Wenn Sie auf Radwegen fahren müssen, so tun Sie das besonders vorsichtig, denn es lauern Gefahren. Rechnen Sie an jeder Kreuzungen und Einmündung damit, dass neben Ihnen ein Auto oder ein Lkw fährt, dessen Fahrer Sie beim Abbiegen übersieht! Schauen Sie vor jeder Querung von Seitenstraßen kurz nach beiden Seiten und schräg nach links hinten, ob sich Ihnen ein Fahrzeug nähert.

Gehwege sind tabu

Fahren Sie grundsätzlich nicht auf Gehwegen. Sie gefährden damit sich selbst und Fußgänger. Gehwege können für Radfahrer ebenso gefährlich sein wie Radwege. Nicht umsonst schreibt die StVO für Kinder bis 10 Jahren vor, dass sie an jeder Kreuzung bzw. Einmündung absteigen und schieben müssen. Genau dort lauern die Gefahren!

Wenn Sie einen Zebrastreifen benutzen wollen, haben Sie nur Vorrang, wenn Sie Ihr Rad schieben. Selbstverständlich dürfen Sie über den Zebrastreifen aber auch fahren.

Ampeln

Beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit das Rotlicht bei Ampeln! Sie müssen allerdings keine Fußgängerampeln beachten, sondern nur die Ampel, welche für die Fahrbahn oder den Radwege gilt, je nachdem, wo Sie fahren.

Auf der Fahrbahn dürfen Sie auf der rechten Spur an wartenden Fahrzeugen langsam rechts vorbeifahren.

Einbahnstraßen

Sie dürfen Einbahnstraßen auch in Gegenrichtung befahren, wenn dies mit einem Schild erlaubt ist.

Links fahren ist (fast immer) verboten

Fahren Sie niemals auf Radwegen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Die einzige Ausnahme, wo dies sogar vorgeschrieben ist, sind so genannte Zweirichtungsradwege. Diese sind mit einem blauen Radwegschild gekennzeichnet.

Ausreichend Abstand zum rechten Fahrbahnrand

Halten Sie auf der Fahrbahn einen Mindestabstand von mindestens 1 Meter zum Bordstein ein, denn so vermeiden Sie, mit unzureichendem Abstand überholt zu werden. Die Spur, auf der die Autos mit ihren rechten Rädern entlangfahren, ist eine gute Richtlinie.

Bei parkenden Autos sollten Sie einen noch größeren Abstand einhalten, falls jemand eine Autotür unachtsam öffnet. Fahren Sie bei parkenden Autos zwischen den Lücken keine Schlangenlinien, sondern einfach geradeaus auf der Fahrbahn.

Eindeutig und berechenbar fahren.

Andere sollen Sie sehen und Ihre Absichten einschätzen können. Abbiegen, Anhalten, Spurwechsel und andere Fahrmanöver gehören angekündigt und berechenbar gestaltet. Plötzliche, unangekündigte Richtungswechsel verbieten sich von selbst. Geben Sie Handzeichen, so wie Sie beim Autofahren den Blinker betätigen.

Fahren Sie selbstbewusst! Geben Sie den Autofahrern eine Chance, Sie zu sehen und Ihr Verhalten einschätzen zu können.

Dies gilt auch in Kreisverkehren, bei denen Sie auf der Fahrbahn fahren: Fahren Sie bereits in der Zufahrt zum Kreisverkehr in der Mitte der Fahrbahn, damit Sie nicht überholt werden können, suchen Sie Blickkontakt mit einfahrenden Autofahrern und geben Sie beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr Handzeichen.

Rechnen Sie damit, dass andere Verkehrsteilnehmer Fehler machen, aber geben Sie dennoch deutlich zu erkennen, dass Sie Ihre Rechte kennen. Sollte ein Autofahrer Sie anhupen, lächeln Sie zurück, es könnte ja Ihr Chef sein.

Nehmen Sie Rücksicht

Dort, wo Sie zusammen mit Fußgängern Ihren Weg teilen müssen, sollten Sie rücksichtsvoll fahren. Vor allem auf Kinder und Senioren sollten Sie dabei besondere Rücksicht nehmen. Sie müssen wissen, dass Fußgänger sich oft von Radlern bedroht fühlen. Verhalten Sie sich Fußgängern gegenüber so, wie Sie als Radler gerne von Autofahrern behandelt werden möchten.

(Bernhard Glatthaar)

Als Fahrradfahrer sind Sie nicht frei von Pflichten im Straßenverkehr. Auch hier gelten Verkehrsregeln, verstoßen Sie gegen diese, nimmt Sie die Polizei genauso in die Pflicht wie einen Autofahrer. Sie müssen daher z.B. ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen, sollte es zu einem Unfall kommen. Sollten Sie den Unfall mitverschuldet haben, können Sie ebenfalls zur Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes verpflichtet werden.

Welche Regeln gelten für Fahrradfahrer beim Alkoholkonsum?

Für Radfahrer gibt es ebenfalls eine Alkoholgrenze. Diese ist jedoch höher angesetzt als bei Autofahrern und beträgt 1,6 Promille. Ab diesem Promillewert gelten Sie als absolut fahruntauglich. Sollte es zu einem Unfall kommen, kann jedoch bereits ein Promillewert von 0,3 Promille eine Buß- oder Geldstrafe nach sich ziehen. Bei den Elektrofahrrädern muss eine Unterscheidung vorgenommen werden.

  • Bei Elektrofahrrädern, die maximal 250 Watt leisten und sich bei 25 km/h ausschalten, gelten noch die gleichen Regeln.
  • Elektrofahrräder, die eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h  aufweisen, gelten schon als KFZ. Es gelten daher die gleichen Regelungen wie bei einem Auto. Bei einem Alkoholwert ab 0,5 Promille geht man von einer Ordnungswidrigkeit aus, ein Wert ab 1,1 Promille gilt als Straftat.

Was müssen Sie als Fahrradfahrer bei einer Ampel beachten?

Inwieweit das Ampelsignal für Sie ausschlaggebend ist, hängt davon ab, ob Sie sich als Radfahrer auf einem Radweg befinden. Befinden Sie sich auf einem Radweg, dann müssen Sie sich, wenn vorhanden, an der Radfahrerampel orientieren. Ist keine zusätzliche Radfahrerampel vorhanden, gilt für Sie die normale Fahrbahnampel. Fahren Sie auf einer normalen Straße, da kein Radweg vorhanden ist, dann gilt für Sie ebenfalls die Fahrbahnampel.

Was müssen Sie als Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße beachten?

Die Fahrradstraßen sind dem Fahrradverkehr vorbehalten. Jedoch gilt hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Fahrräder dürfen hier nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h fahren. Ein Vorteil der Fahrradstraße ist jedoch, dass Sie als Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürfen.

Inwieweit muss Rücksicht auf Fußgänger genommen werden?

Zunächst einmal ist es Fahrradfahrern verboten auf dem Gehweg zu fahren. Eine Ausnahme besteht nur für Kinder und Eltern, die ihre Kinder begleiten. Jedoch müssen Sie auch abseits des Gehweges immer mit einem Fußgänger rechnen. Sollte es nämlich zu einem Unfall mit einem Fußgänger kommen, kann dieser ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Dürfen Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung fahren?

In der Regel gilt für Fahrradfahrer auf einem Radweg das Rechtsfahrgebot. Sie als Radfahrer dürfen einen für die Gegenrichtung gegebenen Radweg, der links der Fahrbahn verläuft, jedoch auch nutzen, wenn rechts der Fahrtrichtung ebenfalls ein Radweg vorhanden ist. Dies gilt so lange, bis es Möglichkeit gibt, die Fahrbahn zu überqueren, beispielsweise durch eine Ampel.

Zudem behalten Sie, selbst wenn Sie auf den linken Radweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind, das Vorfahrtsrecht. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Sie von heraus fahrenden Autos übersehen werden, sodass Sie zumindest ein Mitverschulden bei einem Unfall trifft.

Dürfen Fahrradfahrer Handys nutzen?

Bei der Handynutzung gilt das gleiche wie für Autofahrer: Wer ein Handy am Steuer, oder ein anderes Gerät nutzt, darf nicht weiterfahren. Eine Nutzung ohne Handy in der Hand, mithin über eine Freisprecheinrichtung, ist dagegen erlaubt. Jedoch nur, wenn Sie den Fahrzeugverkehr noch hören können.

Müssen Radfahrer einen Helm tragen?

Für Fahrradfahrer besteht keine Helmpflicht. Sollte es zu einem Unfall kommen, tragen Sie auch keine Mitschuld, sofern Sie ohne Helm unterwegs waren. Selbst für Rennradfahrer besteht keine Pflicht einen Helm zu tragen. Aufgrund der Geschwindigkeit kann es bei einem Unfall jedoch dazu kommen, dass Ihnen ein Mitverschulden vorgeworfen wird und Sie somit eventuell keinen Anspruch mehr auf Schmerzensgeld haben, da das Tragen eines Helms die Verletzung möglicherweise verhindert hätte.

Welche Besonderheiten gelten für Kinder?

Für Kinder gelten, abhängig vom Alter, unterschiedliche Regelungen. So schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres den Gehweg zum Fahrradfahren nutzen müssen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Radweg baulich von der Fahrbahn abgetrennt ist.

Bis Kinder das zehnte Lebensjahr vollendet haben, steht es diesen frei, ob Sie den Gehweg oder der Fahrradweg nutzen wollen.

Ist die Nutzung des Radweges verpflichtend?

Grundsätzlich können Sie als Fahrradfahrer wählen, ob Sie den Radweg oder die Straße nutzen wollen. Eine Radwegpflicht besteht nur, wenn dies entsprechend ausgeschildert wurde. Das Verkehrsschild ist in diesem Fall blau mit einem weißen Radfahrer. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Nutzung der Straße eine außerordentliche Gefahr darstellt.

Dürfen Fahrradfahrer einen Zebrastreifen nutzen?

Auch Fahrradfahrer dürfen den Zebrastreifen für das Überqueren von Straßen nutzen. Hier muss jedoch der § 26 StVO beachtet werden. Demnach gilt ein Vorrang nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Das bedeutet für Sie, dass Sie beim Überqueren der Straße vom Fahrrad absteigen müssen.

Fahren Sie als Fahrradfahrer einfach so über den Zebrastreifen und es kommt zu einem Unfall, dann tragen Sie ggf. eine Mitschuld.

Immer mehr Fahrradfahrer nutzen Fahrräder, welche mit einem Motor unterstützt werden. Hier stellt sich die Frage, ob diese auf der Straße oder auf dem Fahrradweg fahren müssen:

  • Pedelecs: Diese Fahrräder haben einen Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich bei 25 km/h ausschaltet. Sie gelten daher weiterhin als normale Fahrräder und dürfen daher den Radweg nutzen.
  • S-Pedelecs: Bei diesen Elektrorädern schaltet sich der Motor erst bei 45 km/h ab. Rechtlich gesehen handelt es sich daher um Kleinkrafträder. Sie müssen daher auf der Straße fahren.
  • Elektro-Leichtmofas: Sie erreichen auch ohne Treten eine Geschwindigkeit von 20 km/h. Außerorts dürfen Sie hiermit auf Radwegen fahren, innerorts ist die Radwegnutzung nur erlaubt, wenn dies mit dem Schild “Mofa frei” ausgeschildert wurde.
  • E-Bikes: Diese Elektroräder erreichen ohne Treten eine Geschwindigkeit von 25 km/h. Diese müssen die Straße nutzen. Radwegnutzung ist nur erlaubt, wenn dies mit dem Sonderzeichen “E-Bikes frei” ausgeschildert wurde.

Bußgelder für Autofahrer sind recht bekannt. Doch auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss bei einem Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld rechnen. So können Sie beispielsweise ein Bußgeld für

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • oder das Fahren unter Alkoholeinfluss

erhalten.

Welches Bußgeld droht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Für Fahrradfahrer gibt es eigentlich keine vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung. Grund hierfür ist, dass ein normaler Fahrradfahrer selten hohe Geschwindigkeiten erreichen kann.

Bei den Bußgeldern bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung geht es meistens darum, dass Sie als Fahrradfahrer Ihre Geschwindigkeit nicht der vorliegenden Verkehrslage angepasst haben. Insbesondere bei der Gefährdung von Fußgängern können neben einem Bußgeld Punkte in Flensburg drohen. Folgende Bußgelder können in diesem Zusammenhang auf Sie zukommen:

Welches Bußgeld droht beim Überfahren einer roten Ampel?

Wenn Sie als Fahrradfahrer ein Rotlicht missachten, können Sie ähnlich wie Autofahrer ein hohes Bußgeld und Punkte in Flensburg erwarten. Genauso wie bei Autofahrern ist

  • die Dauer der Rotphase
  • eine mögliche Gefährdung
  • oder eine Sachbeschädigung

relevant für die Bemessung des Strafmaßes. Mit folgenden Bußgeldern und Punkten müssen Sie rechnen, wenn Sie eine rote Ampel überfahren:

Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss – welche Strafe droht?

Genauso wie Alkohol am Steuer Autofahrern verboten ist, kann auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss erhebliche Folgen nach sich ziehen. Sollten Sie von der Polizei angehalten werden und diese überprüft Ihren Promillewert, müssen Sie mit Folgendem rechnen:

Verkehrsverstöße in der Probezeit können sich negativ auf den Führerschein auswirken. Generell herrscht während der Probezeit eine strikte 0,00 Promillegrenze. Diese gilt auf dem Fahrrad jedoch nicht, sondern nur für Kraftfahrzeuge. Alkoholisiert Fahrradfahren hat daher keine Auswirkungen auf die Probezeit.

Welches Bußgeld droht bei der Benutzung von Handys?

Sie sind mit dem Fahrrad unterwegs und haben Ihr Handy in der Hand. Dann müssen Sie mit folgenden Bußgeldern rechnen:

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