Welche jahre werden zur pensionsberechnung herangezogen

Pensionäre erhalten heute im Vergleich zu Rentnern eine viel höhere Alterssicherung und das, obwohl sie nicht in die Sozialen Rentensysteme einzahlen müssen. Wie hoch die Pension aber tatsächlich ausfallen wird und ob sie auch im Alter noch einen finanziellen Spielraum für den gewohnten Lebensstandard bietet, hängt von verschiedensten Einflussfaktoren ab. Sicher ist, dass sich die aktuellen Regelungen in der Zukunft verändern werden.

Welche jahre werden zur pensionsberechnung herangezogen

Die Höhe berechnet sich aus den Bezügen der letzten drei Jahre und den absolvierten Dienstjahren. Grundsätzlich erreicht man nach 40 Dienstjahren die Höchstpension von derzeit 71,75%.

Bereits 2001, als die letzte Versorgungskürzung bei Beamten beschlossen wurde, in der das Versorgungsniveau von damals 75% schrittweise auf 71,75 % gesenkt wurde, war klar, dass dies für die Zukunft nicht ausreichen wird. Gerade in den 70er Jahren wurde der Personalstamm massiv erweitert: Es wurden viele junge Lehrer eingestellt, um die geburtenstarken Jahrgänge zu betreuen und es wurden Polizeibeamte im Interesse der inneren Sicherheit rekrutiert.

Diese Babyboomer-Generation wird in den nächsten Jahren aus dem Arbeitsleben ausscheiden und somit werden sich bei Bund, Ländern und Gemeinden die Ausgaben fast verdreifachen – auf fast 60 Milliarden Euro im Jahr. Nach 2030 könnten es sogar mehr als 80 Milliarden werden.

Immer mehr möchten früher in Pension gehen

Das legt zumindest eine Studie der Universität Wuppertal nahe. Für Experten ist dies ein erschreckendes Ergebnis: Mehr als die Hälfte der Babyboomer möchte möglichst früh in Pension/Rente gehen, wohingegen nur jeder zehnte von ihnen freiwillig bis zum gesetzlichen Rentenalter von aktuell 67 Jahren arbeiten würde.

Die Faktoren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit spielen überraschenderweise beim Rentenwunsch kaum eine Rolle. Vielmehr ist es eine Entscheidung geworden, die der Sehnsucht entspringt, etwas vom Leben haben zu wollen, solange man es noch genießen kann. So hat der geplante "Ruhestand" für die meisten Befragten auch weniger mit Ruhe zu tun: Über 60 % wollen dann stärker als zuvor Pläne und eigene Ideen verwirklichen.

Pensionäre leben bis zu fünf Jahre länger als Rentner!

Die höchste Lebenserwartung haben Beamte im höheren Dienst. Das ergab eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Demnach werden Beamte im höheren Dienst bis zu fünf Jahre älter als vergleichsweise schlechter gestellte Rentner.

Versorgungskürzungen in Zukunft sind wahrscheinlich

Fazit: Dies alles führt zu dem Ergebnis, dass immer mehr Ruheständler immer länger die Versorgungssysteme belasten. Daher ist eine Absenkung der Versorgungsleistung in naher Zukunft mehr als wahrscheinlich.

  • Teilzeit: Arbeitet ein Beamter in Teilzeit, so wird das Dienstjahr entsprechend prozentual angerechnet, z.B. 12/24 Beschäftigung ergibt eine Minderung um 50 %.Beispielrechnung: 20 Jahre familienpolitische Teilzeit mit durchschnittlich 50 % Beschäftigung ergeben zehn anrechnungsfähige Dienstjahre.

    Elternzeit: Die Elternzeit für nach dem 1.1.1992 geborene Kinder ist nicht anrechnungsfähig. Für Kinder bis 31.12.1991 sind max. sechs Monate anrechnungsfähig.


    Dienstunfähigkeit: Bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum 60. Lebensjahr zu 2/3 als Zurechnungszeit angerechnet. Ab 45 Dienstjahren ist eine Pensionierung mit 65 Jahren ohne Abschlag möglich.
    Vorzeitige Pensionierung: Grundsätzlich wird das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr gemindert, das der Beamte vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht. Je nach Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Regelaltersgrenzen.
    Besteuerung: Der gesamte Betrag – abzüglich eines Versorgungsfreibetrags – ist zu versteuern analog Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Unabhängig von allen möglichen Gesetzesänderungen und Systemanpassungen sollte jeder so früh wie möglich selbst etwas für die Altersversorgung tun.

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    Bereits weit vor dem Ruhestand sind finanzielle Freiheit und Sicherheit wichtig. Denn auch Träume brauchen (d)einen Plan! Der richtige Umgang mit Geld ist und bedeutet für jeden etwas anderes. Es gibt keine klaren Regeln oder einen Fahrplan, der für alle gilt. Stellt sich nur die Frage: Was soll ich konkret in jeder Lebensphase mit jenen Euros anfangen, die auf meinem Konto landen?

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    Aus dem beitragspflichtigen Einkommen aller versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten wird ein Durchschnittswert, die Bemessungsgrundlage "zum Stichtag", errechnet.
    Für Zeiten der Kindererziehung gilt eine gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage.
    Aus diesen beiden Bemessungsgrundlagen wird ein durchschnittlicher Wert, die so genannte Gesamtbemessungsgrundlage gebildet.

    Steigerungsbetrag

    Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage. Dieser ist von der Anzahl der für die Leistungsbemessung zählenden Versicherungsmonate abhängig.

    Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate 1,78 Prozent.

    Besonderer Steigerungsbetrag

    Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung entrichtet werden. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.

    Erhöhung der Alterspension

    Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalter(s) in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren.

    Die Erhöhung beträgt für je 12 Kalendermonate des späteren Pensionsbeginnes 4,2 Prozent der Pension; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonate wird aliquot berücksichtigt.

    Die erhöhte Alterspension aufgrund der späteren Inanspruchnahme ist mit 91,76 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.


    Besonderer Höherversicherungsbetrag

    Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension. Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.

    Als Service bieten die Pensionsversicherungsträger individuelle Pensionsvorausberechnungen an!

    Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Pensionsberechnung im Überblick" (213.4 KB)

    ‌ Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021