Welcher arzt darf beschäftigungsverbot ausstellen

Welcher arzt darf beschäftigungsverbot ausstellen
Wie erfolgt beim Beschäftigungsverbot die Berechnung? Hier lesen Sie mehr dazu!

Im Rahmen einer Schwangerschaft sind laut Arbeitsrecht einige besondere Regelungen einzuhalten. Arbeitgeber müssen beispielsweise darauf achten, dass der Arbeitsplatz für die Schwangere angenehm gestaltet wird und entsprechende Arbeits- und Pausenzeiten eingehalten werden.

Bei besonders schweren Arbeiten oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen sowie bei gesundheitlichen Beschwerden kann ein Beschäftigungsverbot bestehen. Im Rahmen dieses Verbotes ist es Schwangeren untersagt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben.

Aber wer stellt eigentlich ein Beschäftigungsverbot aus? Worin besteht der Unterschied zwischen generellem und individuellem Beschäftigungsverbot? Welche Gründe kann es für ein Beschäftigungsverbot geben? Dies und mehr lesen Sie in unserem Ratgeber.

Sieht der Gesetzgeber ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere vor?

Ja, in Berufen, in mit schwere und gesundheitsschädigende Tätigkeiten einhergehen, ist dies möglich. Zudem ist auch der Mutterschutz eine Art Beschäftigungsverbot.

Welche Gründe können zu einem individuellen Beschäftigungsverbot führen?

Bei gesundheitlichen Beschwerden während der Schwangerschaft kann der Arzt entweder eine Krankschreibung oder ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen. Hierbei gilt es die individuellen Umstände und das das Risiko für Mutter und Kind zu berücksichtigen.

Ist Arbeiten trotz Beschäftigungsverbot erlaubt?

Nein, in der Regel ist dies nicht erlaubt. Allerdings können Schwangere ausdrücklich auf ein Beschäftigungsverbot verzichten.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Beim Beschäftigungsverbot handelt es sich um das Verbot, einen Arbeitnehmer einzusetzen. Wird einem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass dieses auch eingehalten wird.

Besonders im Rahmen einer Schwangerschaft wird das Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Daneben kann allerdings auch ein Beschäftigungsverbot laut Jugendarbeitsschutzgesetz bestehen. Dieses sieht den arbeitsrechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor:

Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen. Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten und am Wochenende herrscht ein Beschäftigungsverbot. Begrenzt ist die Arbeitszeit auf einen Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr.

Während der Schwangerschaft gelten laut Mutterschutzgesetz besondere Regelungen für werdende Mütter. Unter anderem dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeiten mit gefährlichen Stoffen ausüben. Arbeiten, die im Stehen ausgeführt werden, müssen Schwangere ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW) auf maximal vier Stunden täglich beschränken.

Außerdem dürfen werdende Mütter zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Des Weiteren gilt auch für Schwangere ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Zudem darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen.

Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft kann das Arbeitsverbot in zwei verschiedene Bereiche unterteilt werden. Zum einen gibt es das individuelle und zum anderen das generelle Beschäftigungsverbot. Zunächst gehen wir näher auf das individuelle Beschäftigungsverbot ein.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird erteilt, wenn gesundheitliche Beschwerden vorliegen, die zu einer Gefahr für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind führen können. Aber wer spricht ein individuelles Beschäftigungsverbot aus? In diesem Fall entscheidet der Arzt, ob er eine Krankschreibung oder ein Beschäftigungsverbot ausspricht.

Welcher arzt darf beschäftigungsverbot ausstellen
Wer erteilt das Beschäftigungsverbot? In der Regel macht dies der Arzt.

Dabei gilt es abzuwägen, ob es sich bei den Beschwerden der Schwangeren um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft oder eine Krankheit hervorgerufen werden. Bei einer Erkältung beispielsweise darf der Arzt in der Regel kein Beschäftigungsverbot, sondern nur eine Krankschreibung ausstellen.

Zieht sich diese Erkältung allerdings über Wochen hin, kann der Arzt in Erwägung ziehen, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen, um die Schwangere vor eventuellen Gefahren zu schützen. Grundsätzlich wird das individuelle Beschäftigungsverbot total oder partiell ausgestellt.

Das bedeutet, dass je nach Einschätzung des Arztes entweder alle Tätigkeiten und Arbeitszeiten ausgeschlossen werden oder nur bestimmte Tätigkeiten und Zeiten. So kann ein partielles Beschäftigungsverbot, beispielsweise auf eine Stundenzahl begrenzt sein.

Generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Das generelle oder auch betriebliche Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber der Schwangeren beurteilt. Grundsätzlich darf die werdende Mutter schwere und gesundheitsschädigende Tätigkeiten nicht ausüben. Sofern die werdende Mutter bislang eine Tätigkeit mit erhöhter Unfallgefahr oder andere verbotene Tätigkeiten laut Mutterschutzgesetz ausgeübt hat, kann ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Bevor Sie ein Beschäftigungsverbot bekommen, muss der Arbeitgeber allerdings alles in seiner Macht stehende tun, um Ihnen eventuell eine andere Tätigkeit zuzuweisen, die Sie ohne Gefahr für sich und das Kind ausüben können. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Schwangere sowie die Arbeitnehmervertretung über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informieren.

Wichtig! Versetzt der Arbeitgeber Sie an einen anderen Arbeitsplatz, müssen Sie keine finanziellen Einbußen dadurch befürchten. Der Arbeitgeber muss Ihnen weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Gleiches gilt auch, wenn Sie wegen eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbotes nur teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.

Zudem ist vom generellen Beschäftigungsverbot, beispielsweise beim Nebenjob, aber auch bei Vollzeittätigkeiten oftmals die Rede vom Mutterschutz. Dieser beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten kann der Mutterschutz auf 12 Wochen erhöht werden.

Die Berechnung vom Beschäftigungsverbot ist ziemlich einfach. Sobald Sie sich vom Frauenarzt die Schwangerschaft bestätigen lassen haben, errechnet dieser in diesem Zug auch Ihren voraussichtlichen Entbindungstermin. Sechs Wochen vor diesem Tag beginnt Ihr Mutterschutz. Acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung endet dieser.

Beschäftigungsverbot: Welche Gründe gibt es?

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Erstattung Beschäftigungsverbot: Die Lohnkosten kann der Arbeitgeber sich von der Krankenkasse erstatten lassen.

Es gibt unterschiedliche Gründe für ein Beschäftigungsverbot, beispielsweise im Büro. Aber wie bekomme ich eigentlich ein Beschäftigungsverbot im Büro? Die Gründe dafür sind vielseitig. Ein generelles Beschäftigungsverbot kommt bei Schreibtischarbeit nur selten in Frage. Das liegt daran, dass körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeiten meistens nicht absolviert werden.

Wird im Beruf besonders mit Gefahrstoffen gearbeitet, besteht in der Regel ein generelles Beschäftigungsverbot. Dies ist beispielsweise bei Chemikern, Schädlingsbekämpfern sowie Malern und Lackierern der Fall.

Zudem kann ein generelles Beschäftigungsverbot in Berufen erteilt werden, in welchen ein hohes Infektionsrisiko besteht. Erzieher, Krankenschwestern und Altenpfleger müssen daher bereits ab ärztlicher Bescheinigung der Schwangerschaft mit einem generellen Beschäftigungsverbot rechnen.

Grundsätzlich kann das Beschäftigungsverbot aber auch individuell vom Arzt verordnet werden. Dies ist beispielsweise bei andauernden Rückenschmerzen oder Blutungen möglich. Diese können auch bei einem Bürojob auftreten. Hierbei muss der Arzt allerdings abwägen, ob eine Krankschreibung genügt oder ob er ein Beschäftigungsverbot ausgestellen muss.

Pauschal lässt sich nicht beantworten, ob eine Krankschreibung besser oder schlechter ist als ein Beschäftigungsverbot. Dies hängt nämlich immer mit den äußeren Umständen der Schwangeren zusammen. Eine Angestellte erhält nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ohne Beschäftigungsverbot nur noch Krankengeld.

Das Krankengeld ist allerdings deutlich niedriger als der bisherige Lohn. In diesem Fall können werdende Mütter den Arzt bitten, ein Beschäftigungsverbot auszustellen. Dies bedeutet keine finanziellen Einbußen für die Schwangere. Bei einer arbeitslos gemeldeten Schwangeren, die Arbeitslosengeld 1 bezieht, kann das Beschäftigungsverbot allerdings negative Auswirkungen haben.

Durch das Beschäftigungsverbot steht die werdende Mutter dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Dadurch stellt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld 1 ein. Die Schwangere muss in diesem Fall Hartz 4 beziehen, welches deutlich geringer ausfällt als das ALG 1. Im Falle einer Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 ist dementsprechend eine Krankschreibung finanziell günstiger.

Dürfen Schwangere trotz Beschäftigungsverbot arbeiten?

Wird ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen, darf die Schwangere ihrer Tätigkeit bis zum Ende des Mutterschutzes nicht nachgehen. Laut § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) können werdende Mütter aber ausdrücklich auf das Beschäftigungsverbot verzichten.

Auf ein generelles Beschäftigungsverbot können Sie allerdings nicht verzichten. Das ist besonders dann nicht möglich, wenn durch Gefahrstoffe oder schwere körperliche Arbeiten das Wohl der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet werden könnte. Ein Arbeiten ist trotz Beschäftigungsverbot in dem Fall nicht möglich.

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Beschäftigungsverbot: Psychische Gründe können auch zum Arbeitsverbot führen.

Auch bei dem individuellen Beschäftigungsverbot durch den Arzt sollte die Schwangere immer abwägen, ob es sinnvoll ist, entgegen der Entscheidung des Arztes trotzdem zu arbeiten. Besonders bei Risikoschwangerschaften ist es für die werdende Mutter am besten, sich innerhalb der letzten Wochen oder Monate vor der Geburt des Kindes auszuruhen.

Ständig andauernde starke Rückenschmerzen oder generelle Übelkeit, die noch über die 12. SSW hinaus besteht, kann nicht nur zu Stress für die Schwangere, sondern auch zur Gefährdung des Kindes führen. Schont sich die werdende Mutter trotz Beschäftigungsverbot nicht ausreichend, kann das Kind krank oder mit einer Behinderung zur Welt kommen.

Wichtig! Möchte die werdende Mutter allerdings explizit auf das Beschäftigungsverbot verzichten, sollte der Arbeitgeber sich dies schriftlich durch die Schwangere bestätigen lassen, sodass es arbeitsrechtlich nicht zu Problemen kommt.

Ähnliches gilt während des Mutterschutzes. Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Bis zur Geburt können Schwangere aber weiterhin arbeiten, wenn sie dies wünschen. Nach der Entbindung herrscht allerdings absolutes Beschäftigungsverbot.

Der Mutterschutz endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Vorher darf der Arbeitgeber die frischgebackene Mutter nicht beschäftigen. Halten sich Arbeitgeber nicht daran, handelt es sich bei dem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit. Unter Umständen kann das Vergehen aber auch als Straftat verfolgt werden.

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