Wie kann man Kindergeld rückwirkend beantragen?

Sie wollen Kindergeld rückwirkend beantragen? Hierzu gibt es ein paar Hinweise, die Sie unbedingt beachten sollen, bevor Sie einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld stellen.

Beantragen Sie Kindergeld - auch rückwirkend!

  • Antragsformulare
  • Anspruch auf Kindergeld

Kindergeld kann grundsätzlich nur schriftlich beantragt werden.

  1. Wenn Sie das Kindergeld rückwirkend beantragen wollen, geht dies ebenso auch nur schriftlich. Es genügt also nicht, wenn Sie bei der zuständigen Stelle anrufen. Falls Sie nicht in der Lage sind, einen schriftlichen Antrag zu stellen, können Sie auch eine andere Person mit der Aufgabe betrauen, die Sie dann dazu bevollmächtigen. Hierzu können Sie einen Steuerberater beauftragen.
  2. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle an und fragen Sie, ob man Ihnen die Antragsformulare zuschicken kann. Anderenfalls können Sie sich die Formulare im Internet herunterladen.
  3. Sie können Kindergeld rückwirkend nur für die letzten vier beendeten Jahre und das aktuell laufende Jahr beantragen. Falls Ihre Ansprüche noch älter sind, sind sie leider verjährt.
  4. Sie müssen, nachdem Ihnen das Kindergeld gewährt wird, gemäß § 68 I EStG der Familienkasse jedwede Änderung der Verhältnisse und der Verhältnisse Ihres Kindes ohne schuldhaft zeitliche Verzögerung, mitteilen. Ihr Kind ist auch mitteilungsverpflichtet, wenn es bereits volljährig ist.
  5. Lesen Sie den Antragsvordruck genau durch, bevor Sie ihn ausfüllen. Welche Anlagen Sie beifügen müssen, steht auch auf dem Antragsvordruck. Füllen Sie nun den Antrag aus und unterschrieben Sie jede Seite abschließend.
  6. Tragen Sie alle Dokumente sorgfältig zusammen und schicken Sie Ihren Antragsunterlagen an die jeweils zuständige Bundesfamilienkasse ab.

Sie können sich an Ihren zuständigen Kindergeldbetreuer wenden, wenn Sie nachfragen wollen, wie lange es noch dauert bis Ihr Antrag beschieden wird. Seine Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem letzten Kindergeldbescheid.

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Um Kindergeld zu erhalten, ist ein Antrag zwingend erforderlich. Das Kindergeld ist stets schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Ein Antrag auf Kindergeld ist auch rückwirkend möglich und zwar für die letzten 4 Jahre, da der Kindergeldanspruch erst vier Jahre nach dem Kalenderjahr verjährt, in dem er entstanden ist. Es gelten hier die allgemeinen Verjährungsregeln gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Damit ist es möglich, beispielsweise einen Kindergeldanspruch aus 2013 noch im Jahre 2017 geltend zu machen.

Ab dem 1.1.2018 wird für das Kindergeld eine spezielle Verjährungsregel eingeführt und damit die Auszahlungsfrist erheblich verkürzt: Künftig wird das Kindergeld – statt für die letzten vier Jahre – rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG, eingefügt durch das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017).

Die Regelung soll verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 AO sieht die Regelung vor, dass Kindergeldzahlungen nur noch sechs Monate rückwirkend geleistet werden können.

Das Kindergeld soll von seiner Zwecksetzung her im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes sicherstellen. Hierfür ist eine mehrjährige Rückwirkung aber nicht erforderlich, da Anträge regelmäßig zeitnah gestellt werden. Die Regelung bewirkt, dass das Kindergeld über die zurückliegenden sechs Monate hinaus nicht mehr ausgezahlt werden kann.

Die neue Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG bezieht sich nur auf die Auszahlung – nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Kindergeldanspruch. Wird für einen vergangenen Zeitraum Kindergeld festgesetzt und reicht dieser Zeitraum über den Sechs-Monats-Zeitraum zurück, ist das Kindergeld nur für die letzten sechs Kalendermonate auszuzahlen, die vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse liegen. In diesen Fällen ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG aufzunehmen.

Die neue Vorschrift dürfte vor allem Eltern volljähriger Kinder betreffen: Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Denn wenn es sich bei den weiteren Ausbildungen insgesamt um eine „mehraktige“ Berufsausbildung handelt, besteht auch dafür ein Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.


Beispiel:

Ein Berechtigter reicht im März 2018 bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für sein 21-jähriges Kind ein. Laut eingereichten Unterlagen befindet sich das Kind bereits seit Oktober 2016 in der Ausbildung für einen Beruf. Das Kind hat noch keine Erstausbildung abgeschlossen.

Deshalb besteht für das Kind ab Oktober 2016 ein Kindergeldanspruch. Da die Familienkasse den Kindergeldanspruch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann, setzt sie ab Oktober 2016 Kindergeld fest. ABER: Wegen der neuen Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld erst ab September 2017 ausgezahlt (nur 6 Monate rückwirkend!).

Beantragen Familien Kindergeld, kann diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend gewährt werden. Doch die Frist ist kurz.

31.08.2020 | von Martina Schäfer

München „Besser spät als nie“ – wer staatliche Leistungen beantragen möchte, sollte besser nicht nach diesem Motto handeln. Ansonsten kommt womöglich weniger Geld auf dem eigenen Konto an als gedacht. Kindergeld zum Beispiel erhalten Familien ab dem Antrag bei der Familienkasse nur für sechs Monate rückwirkend. Wer finanzielle Nachteile vermeiden will, sollte daher die Geburt eines Kindes oder Änderungen, die den Anspruch auf Kindergeld betreffen, schnellstmöglich bei der Behörde melden.

Besonders viel Zeit hatte sich ein Vater gelassen, der die zuständige Familienkasse über den Ausbildungsbeginn seiner Tochter informierte. Zunächst hatte er sogar frühzeitig den Antrag eingereicht, versäumte es dann aber, die geforderten Nachweise einzusenden. Als Folge daraus hob das Amt das bereits festgesetzte Kindergeld wieder auf.

Erst knapp drei Jahre später ging bei der Familienkasse ein erneuter Antrag des Vaters ein. Darin wollte er die Festsetzung des Kindergeldes ab dem ursprünglich beantragten Zeitpunkt erreichen. Dem folgte die Behörde, beschränkte aber die Nachzahlung auf die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags.

Gegen die Entscheidung der Familienkasse klagte der Vater vor dem Finanzgericht Niedersachsen. Dabei verlangte er die rückwirkende Zahlung des Kindergelds für den gesamten Zeitraum und erhielt recht. Allerdings mussten die Richter bei ihrem Urteil einen Fehler der Familienkasse berücksichtigen. Denn diese hätte die Leistung nur für die sechs Monate vor Eingang des Antrags festsetzen dürfen.

Ausdrücklich wies das Finanzgericht daher darauf hin, dass der Kindergeldbescheid nicht den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprach. Da er jedoch bestandskräftig geworden war, war er für die Behörde bindend.

Grundsätzlich betrifft die sechsmonatige Ausschlussfrist für rückwirkende Leistungen alle Anträge auf Kindergeld, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 bei einer Familienkasse eingegangen sind. In seiner aktuellen Entscheidung bekräftigte der Bundesfinanzhof dazu nochmals, dass in diesen Fällen bereits im Feststellungsverfahren die betreffende Leistung lediglich für die vergangenen sechs Monate zu gewähren ist (Az: III R 66/18). Einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds für den gesamten beantragten Zeitraum hatte der Kläger daher nur, weil der rechtswidrige Bescheid der Familienkasse Bestandskraft erhalten hatte.

Inzwischen wurde das Vorgehen, nach dem die Familienkasse rückwirkend Kindergeld gewährt, noch einmal angepasst. Es bleibt allerdings dabei, dass die Leistung im Nachhinein höchsten für die letzten sechs Monate gezahlt wird.

Ein besonderer Hinweis im Bescheid macht dies noch einmal deutlich. Festgesetzt wird das Kindergeld jedoch nachträglich für den gesamten Berechtigungszeitraum. Von dieser geänderten Vorgehensweise profitieren Familien vor allem dann, wenn sie Leistungen beantragen, die an die Kindergeldfestsetzung anknüpfen.

Damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt, sollten Eltern die geforderten Nachweise und Bescheinigungen rechtzeitig bei der Familienkasse einreichen. Erforderlich ist dies vor allem dann, wenn ein Kind älter als 18 Jahre ist.

In diesem Fall besteht ein Leistungsanspruch nur bei Kindern, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder bei Kindern mit Behinderung. Belegen müssen Eltern dies zum Beispiel durch Einreichen von Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen. Bei Kindern mit Behinderung dienen der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis.

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