Eigentlich sollten nur 598 Abgeordnete im Bundestag sitzen. Weil aber jede Partei alle ihre siegreichen Direktkandidaten und -kandidatinnen ins Parlament bringt, können sogenannte Überhangmandate entstehen. Nämlich dann, wenn ihr Zweitstimmenanteil eigentlich nicht dafür ausreicht - wie jetzt bei der CSU: Sie holte in Bayern 45 Direktmandate. Ihr bundesweiter Anteil von 5,2 Prozent der Zweitstimmen hätte aber nur für 34 Abgeordnete gereicht. Das heißt, die Partei hat elf Überhangmandate gewonnen. Show
Acht Überhangmandate = 127 AusgleichsmandateNun funktioniert unser Wahlrecht grundsätzlich nach dem Prinzip der Verhältniswahl: Das Sitzverhältnis im Bundestag soll dem Zweitstimmenverhältnis entsprechen. Wenn zum Beispiel eine Partei 20 Prozent der Stimmen hinter sich bringt, soll sie im Idealfall auch mindestens 20 Prozent der Abgeordneten stellen. Die Fünf-Prozent-Hürde ist der Grund, warum der Sitzanteil der Bundestagssparteien stets größer ist als der Stimmanteil. Das ist gewollt, um die Mehrheitsbildung zu erleichtern. Überhangmandate verzerren das Sitzverhältnis im Parlament, weil sie einzelne Parteien bevorzugen würden. Deshalb greifen Ausgleichsmechanismen. Meist können die Überhangmandate einer Partei in einem Bundesland mit Listenmandaten derselben Partei in anderen Ländern verrechnet werden. Weil sie nur in einem Bundesland antritt, ist das im Falle der CSU jedoch nicht möglich. Deshalb bekommen auch alle anderen Parteien zusätzliche Mandate - so viele, bis das Verhältnis wieder passt. Nach dem neuen Wahlrecht werden allerdings drei Überhangmandate nicht ausgeglichen. Die verbleibenden acht für die CSU klingen nach wenig, haben aber eine große Wirkung. Um sie auszugleichen, erhalten die anderen Parteien zusammen 127 zusätzliche Sitze: die CDU 30, die SPD 36, die AfD 14, die FDP 16, die Linke 7 und die Grünen 24. Die Gesamtrechnung sieht so aus: 598 Abgeordnete im Normalfall + 11 Überhangmandate der CSU + 127 Ausgleichsmandate = 736. Wahlrechtsreform nur mit leicht dämpfender WirkungDer neue Rekord liegt im Trend, bei den vergangenen Wahlen wuchs der Bundestag kontinuierlich: von 614 Abgeordneten (2005), über 622 (2009), 631 (2013), 709 (2017) - bis zu nun 736. Ohne die im Oktober 2020 vom Bundestag verabschiedete Wahlrechtsreform wäre das Parlament sogar noch etwas größer geworden. Reformiert wurde vor allem die Berechnung der bundesweiten Mindestsitzzahl, sodass diese in der Regel etwas kleiner ausfällt als im alten Wahlrecht. Zudem werden - wie erwähnt - bis zu drei Überhangmandate nicht kompensiert. Wahlforscher Michael Kunert von Infratest dimap spricht dem neuen Wahlrecht auf BR24-Anfrage allerdings nur "eine leicht dämpfende Wirkung auf die Größe des Parlaments" zu. Zu einer grundlegenden Reform mit weniger Wahlkreisen hat sich Schwarz-Rot vor einem Jahr nicht durchringen können.
Experten: Mehr Abgeordnete machen das Parlament schwerfälligerDie Experten auf dem Gebiet sind sich weitgehend einig: Eine große Zahl von Abgeordneten muss nicht auf eine bessere Arbeit hinauslaufen. Wahlforscher Robert Vehrkamp sagte der dpa: "Die Regelgröße 598 ist mit Bedacht gewählt worden und soll vor allem einen möglichst effizienten und reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Arbeit garantieren. Zu große Fraktionen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse erschweren die Abläufe und machen die parlamentarische Arbeit schwerfälliger." Das Thema wird im neuen Bundestag auf die Tagesordnung kommen.
Dieser Artikel behandelt die Wahl des Deutschen Bundestages im Allgemeinen. Zur letzten Wahl siehe Bundestagswahl 2021. Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet nach Art. 39 des Grundgesetzes grundsätzlich alle vier Jahre statt;[1] die Wahlperiode kann sich jedoch im Falle der Auflösung des Bundestages verkürzen (Art. 63 und Art. 68 GG) oder im Verteidigungsfall verlängern (Art. 115h GG). Der Termin einer Bundestagswahl wird vom Bundespräsidenten in Absprache mit der Bundesregierung und den Ländern festgelegt. Das Bundestagswahlrecht, das im Bundeswahlgesetz festgelegt ist, beruht auf dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl mit einer Fünfprozenthürde. Die Anzahl der Abgeordneten ist mindestens doppelt so groß wie die Zahl der Bundestagswahlkreise und durch mögliche Überhangmandate variabel, die derzeitige Mindestzahl beträgt 598 Abgeordnete (Stand 2019). Die letzte Wahl fand am 26. September 2021 statt.
Erste Bundestagswahl 1949
% 40 30 20 10 0
31,0 29,2 11,9 5,7 4,2 4,0 3,1 2,9 8,0
Union SPD FDP KPD BP DP DZP WAV Sonst.
Bisher letzte Bundestagswahl 2021 Amtliches Endergebnis[2]
% 30 20 10 0
25,7 24,1 14,8 11,5 10,3 4,9 2,4 1,5 1,4 3,4
SPD CDU Grüne FDP AfD Linke FW Tier Basis Sonst. Wahlplakate während des Bundestagswahlkampfs 1961 In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen.
Auslandsdeutsche sind wahlberechtigt, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und seit dem Wegzug nicht mehr als 25 Jahre vergangen sind. Andere Auslandsdeutsche dürfen nur dann wählen, wenn sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.[4] Nach Art. 38 Abs. 3 GG regelt ein Bundesgesetz alles Nähere zur Wahl. Dieses ist das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Danach dürfen alle Wahlberechtigten wählen (aktives Wahlrecht) und auch gewählt werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind laut Art. 38 Abs. 2 GG alle, die im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kann man als Kandidat einer Partei – auch ohne Parteimitglied zu sein – im Wahlkreis oder auf der Landesliste kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten. Gemäß § 27 BWahlG müssen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag Parteien, die nicht bereits (aufgrund eigener Wahlvorschläge) im Bundestag oder in einem Landesparlament ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie Einzelbewerber Unterstützungsunterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können. In jedem Bundesland, in dem die Partei mit einer eigenen Landesliste antreten möchte, benötigt sie die Unterschriften von 0,1 % der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem welche Zahl niedriger ist. Für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages sind 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises erforderlich. Kanzlerkandidaten
Das inoffizielle, im Grundgesetz oder Bundeswahlgesetz nicht vorgesehene Amt eines Kanzlerkandidaten hat sich in der politischen Praxis herausgebildet. Bisher legte die oppositionelle Volkspartei diese Personalie vor Beginn des Wahlkampfes fest, für die regierende Partei trat bisher stets der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an (mit Ausnahme von Angela Merkel 2021). Der Kanzlerkandidat unternimmt oft vor dem Wahlkampf Auslandsreisen in die USA, nach Frankreich, Großbritannien, Israel, Russland und in das Land des EU-Ratsvorsitzenden. Bezüglich der Reise in die USA finden in der deutschen Öffentlichkeit die sogenannten „Presidential minutes“ Aufmerksamkeit. Dies ist der Zeitraum, den sich der amerikanische Präsident Zeit für das Gespräch mit dem Kanzlerkandidaten nimmt, was gleichzeitig als Hinweis darauf gewertet wird, für wie wahrscheinlich der US-amerikanische Präsident einen Regierungswechsel hält. Es gibt kein festgeschriebenes Verfahren zur Aufstellung des Kanzlerkandidaten.
Von den 22 Kanzlerkandidaten waren 17 im Laufe ihrer Karriere gewählte Vorsitzende ihrer Parteien, zwei weitere, Johannes Rau und Frank-Walter Steinmeier, waren dies nur kommissarisch. Lediglich Helmut Schmidt, Peer Steinbrück und Olaf Scholz waren nie Parteivorsitzende. Vierzehn Kanzlerkandidaten waren im Laufe ihrer Karriere als Bundesminister tätig, elf als Regierungschefs eines Bundeslandes. Zum Zeitpunkt der Kandidaturen traten auf Oppositionsseite viermal der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Bundestagsfraktion, neunmal der amtierende Regierungschef eines Bundeslandes und zweimal ein amtierender Bundesminister an. Am häufigsten kamen die Kanzlerkandidaten aus Nordrhein-Westfalen (Konrad Adenauer, Rainer Barzel, Erich Ollenhauer, Willy Brandt, Johannes Rau, Peer Steinbrück, Martin Schulz, Guido Westerwelle, Armin Laschet), aus Bayern (Franz Josef Strauß, Hans-Jochen Vogel, Edmund Stoiber) und aus Brandenburg (Frank-Walter Steinmeier, Annalena Baerbock, Olaf Scholz). Mit Helmut Kohl und Rudolf Scharping traten zwei Rheinland-Pfälzer an, ebenfalls zwei Kanzlerkandidaten kandidierten in Baden-Württemberg (Ludwig Erhard, Kurt Georg Kiesinger) und Niedersachsen (Kurt Schumacher, Gerhard Schröder). Hamburg (Helmut Schmidt), Berlin (Willy Brandt), das Saarland (Oskar Lafontaine), und Mecklenburg-Vorpommern (Angela Merkel) waren jeweils einmal die politische Heimat eines Kanzlerkandidaten. Vor der Nominierung findet das Thema als sogenannte „K-Frage“ eine starke öffentliche Beachtung. Bei der Bundestagswahl 2017 traten für die Unionsparteien die amtierende Bundeskanzlerin und CDU-Vorsitzende Angela Merkel und für die SPD Martin Schulz als Kanzlerkandidaten an. Wahlkampf und EntscheidungshilfenDer Bundestagswahlkampf wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die Wähler am Fernseher und im Internet zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. Plakate mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten Partei überzeugen. Diese Wahlwerbung auf Plakaten und an Ständen in der Innenstadt hat entsprechend einer Studie der Stiftung für Zukunftsfragen ihre Bedeutung beim Bundestagswahlkampf 2013 nahezu völlig verloren und spielt bei der Wahlentscheidung keine Rolle mehr.[5] Neben Plakaten dienen als Entscheidungshilfen zur Wahl etwa im Fernsehen die vielfältigen Diskussionen mit Spitzenkandidaten der Regierungs- und Oppositionsparteien. In den Printmedien werden häufig auch Kurzzusammenfassungen der jeweiligen Parteiprogramme angeboten. Gleiches gilt für den „Wahl-O-Mat“,[6] der dem Bürger anhand von ausgewählten Thesen eine Entscheidungshilfe geben möchte. Sowohl die Kurzzusammenfassungen als auch die Website des Wahl-O-Mats ersparen dem Wähler die Lektüre der Wahlprogramme aller Parteien. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, auf diversen Internetseiten Abgeordneten Fragen zu stellen.[7] Siehe auch: Bundestagswahlrecht Siehe auch: Politisches System Deutschlands Die Vorschriften in Art. 39 Abs. 1 und 2 Grundgesetz über die Wahl des Deutschen Bundestages lauten in der Fassung des Grundgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand: (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.WahlgegenstandVerhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag Gewählt werden nur die Mitglieder des Bundestages. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Bundestagsmandat zu erhalten: Erststimme Die erste ist die Direktkandidatur in einem der derzeit 299 Wahlkreise. Jeder Deutsche über 18 Jahren kann sich zur Wahl als Bundestagsabgeordneter stellen. Meistens sind dies Mitglieder von Parteien, es können aber auch Personen gewählt werden, die keiner Partei angehören. Derjenige, der die meisten Erststimmen eines Wahlkreises auf sich vereint, zieht als gewählter Direktkandidat in den Bundestag. Zweitstimme Die zweite Möglichkeit bietet der Einzug über die Landeslisten der Parteien. Mit der Zweitstimme wird der Anteil an Sitzen der Parteien im Parlament bestimmt; wenn eine Partei bundesweit mindestens 5 % der Zweitstimmen oder mindestens 3 Direktmandate erhält (Sperrklausel), kommen genau so viele Kandidaten in den Bundestag, wie dies dem Anteil an Stimmen unter allen Parteien entspricht, die die eben genannte Fünf-Prozent-Hürde oder Grundmandatsklausel überschritten haben. Dabei setzen sich die Abgeordneten aus den gewählten Direktkandidaten der Partei und, sofern der Anteil noch nicht ausgeschöpft ist, einigen Landeslistenkandidaten zusammen. Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als sie nach der prozentualen Berechnung erhalten dürfte, darf sie diese als Überhangmandate behalten; allerdings entsendet sie in diesem Falle keine Listenkandidaten ins Parlament.Ein Direktkandidat kann zusätzlich auf der Landesliste seiner Partei eingetragen werden, um ohne Wahlkreisgewinn dennoch ins Parlament zu gelangen. Die genannten Sperrklauseln sollen eine Zersplitterung des Parlaments verhindern; allerdings sind Parteien nationaler Minderheiten, derzeit nur der SSW, davon nicht betroffen. Das komplizierte System, die Sitzvergabe nicht über eine bundesweite Liste, sondern über Landeslisten zu ermitteln, jeweils aber das bundesweite Ergebnis und nicht das Landesergebnis als maßgebliche Größe anzusetzen, führte zum Problem eines „negativen Stimmgewichts“. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Effekt für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, die Regelung spätestens bis zum 30. Juni 2011 neu zu fassen, was aber erst am 9. Mai 2013 geschehen ist.[8] WahlverfahrenBeispiel: Stimmzettel des Wahlkreises 126 für die Wahl zum 17. Bundestag Für die Wahl bekommen alle wahlberechtigten Bürger per Post eine Wahlbenachrichtigung, in der der Ort ihres Wahllokals und der Zeitpunkt der Wahl genannt wird. In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht wie in einigen anderen Staaten. Im Wahllokal weist sich der Wähler durch seine Wahlbenachrichtigung aus und muss auf Verlangen seinen Personalausweis bzw. Reisepass vorweisen können. Die Wahlhelfer teilen die amtlichen Wahldokumente (Stimmzettel) aus. Auf dem Stimmzettel kreuzt der Wähler in einer Wahlkabine, sodass niemand es sehen kann, den gewünschten Direktkandidaten (Erststimme) und die gewünschte politische Partei oder Vereinigung an (Zweitstimme). Menschen, die nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind, können sich einer Hilfsperson bedienen. Danach geht der Wähler mit den Dokumenten zum Tisch seines Wahlbezirks, und ein Wahlhelfer hakt nach der Identitätsfeststellung die betreffende Person im Wählerverzeichnis ab, was den Wähler dazu berechtigt, seinen zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen. Die obige Reihenfolge gemäß den amtlichen Regelungen des § 56 Bundeswahlordnung (BWO) wird jedoch in den Wahllokalen nicht unbedingt eingehalten. In Deutschland finden Wahlen in der Regel sonntags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr (Öffnung und Schließung des Wahllokals) statt. Die Wahllokale werden meistens in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporthallen, Rathäusern eingerichtet. Möchte ein Wähler in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgesehenen Wahlbezirk wählen, kann er sich zu diesem Zweck bei seiner Kommunalverwaltung einen Wahlschein ausstellen lassen. Möchte der wahlberechtigte Bürger nicht persönlich im Wahllokal wählen (z. B. bei Abwesenheit oder Krankheit), so kann er seine Stimmen per Briefwahl abgeben, die nach Erhalt der Wahlberechtigung beantragt werden kann. In vielen Kommunen ist eine elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen möglich. SonderfälleIn manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke oder bewegliche Wahlvorstände mit „wandernden Wahlurnen“, etwa für Justizvollzugsanstalten, größere Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke von der Gemeindebehörde (Wahlamt, Wahlbehörde) festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches Wahllokal aufzusuchen. Nach Schließung der Wahllokale werden in jedem Wahllokal (einschließlich der Sonderwahlbezirke und der Briefwahlbezirke) die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis dem Kreiswahlleiter gemeldet, der das Wahlkreisergebnis mit dem Gewinner des Direktmandats feststellt und dieses an den Landeswahlleiter meldet. Dieser stellt das Landesergebnis fest und meldet es an den Bundeswahlleiter, der die Landesergebnisse vereint, die Gewinner der Direktmandate in den 299 Wahlkreisen bekannt gibt und die Verteilung der Mandate auf die Parteien. Hierbei kam bis einschließlich 1983 das Sitzzuteilungsverfahren nach D’Hondt zum Einsatz. Dieses große Parteien und – bei der parteiinternen Verteilung auf die Bundesländer – große Landeslisten bevorzugende Verfahren[9] wurde durch das neutrale Hare/Niemeyer-Verfahren abgelöst. Dieses wird seit der Bundestagswahl 2009 durch das ebenfalls neutrale Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ersetzt, welches einige mögliche Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens[10] beseitigt. Siehe auch: Sitzzuteilungsverfahren nach der Wahl zum Deutschen Bundestag Koalitionsverhandlungen und RegierungsbildungKann eine Partei nicht allein die absolute Mehrheit im Bundestag auf sich vereinigen, muss sie entweder eine Koalition bilden oder eine Minderheitsregierung wagen, wenn sie sich an der Regierung beteiligen will. In den der Bildung einer der beiden Möglichkeiten vorausgehenden Verhandlungen wird neben den sachlichen Zielen der Regierungszusammenarbeit auch die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung in einem Koalitionsvertrag festgelegt. In der Regel wird erst nach Abschluss einer Koalitionsvereinbarung der Bundeskanzler in geheimer Wahl gewählt. Meistens kommt der Stellvertreter des Bundeskanzlers aus einer der kleineren Koalitionsparteien. Der Bund erstattet den Ländern für deren Gemeinden gemäß § 50 BWahlG die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungskarten und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die ca. 630.000 ehrenamtlichen Helfer in Höhe von je 25 Euro (§ 10 Abs. 2 BWO). Dazu kommt eine Pauschale bis zu einer Höhe von 0,70 Euro je Wahlberechtigten für die weiteren Kosten der Gemeinden – etwa für das Anmieten, Herrichten und Reinigen der Wahllokale – sowie die Kosten für die Herstellung der Stimmzettelschablonen, die den Blindenvereinen erstattet werden. Die Erstattung der Kosten betrug so für die Bundestagswahl 2005 insgesamt fast 63 Millionen Euro.[11] Einzelbewerber erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung von 2,80 Euro je Stimme, sofern sie mindestens 10 % der gültigen Erststimmen im Wahlkreis bekommen haben (§ 49b BWahlG). Die Parteien erhalten keine Wahlkampfkosten erstattet, aber eine staatliche Teilfinanzierung, die u. a. von den erzielten Zweitstimmen bei der Bundestagswahl abhängt. Da die Mittel gedeckelt sind, spielt die Wahlbeteiligung jedoch bei den Kosten praktisch keine Rolle. In der Politikwissenschaft ist die Bewertung des Wahlsystems umstritten. Der Politikwissenschaftler Dieter Nohlen ist der Auffassung, die personalisierte Verhältniswahl habe sich bewährt, da sie die gewünschten Zielfunktionen Repräsentation, Konzentration und Partizipation erreiche.[12] Kritik kommt zum einen von Verfechtern der Verhältniswahl, die Abweichungen vom exakten Proporz als bedenklich bezeichnen und die Repräsentationsfunktion daher nur bedingt als erfüllt ansehen,[13] zum anderen von Verfechtern der Mehrheitswahl, die bemängeln, dass die personalisierte Verhältniswahl zu fragmentierten Parteiensystemen führt, in denen die Regierungsbildungen üblicherweise nicht eindeutig aus den Wahlergebnissen hervorgehen.[14] Weiter wird die Komplexität des Wahlsystems häufig kritisiert. Selbst wenn man das Zusammenspiel an Repräsentation und Konzentration als Kompromiss akzeptiert, so ist zu monieren, dass die Effekte weniger aus dem komplexen Zusammenspiel von Erst- und Zweitstimme resultierten, sondern vielmehr aus anderen Faktoren wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Ein einfacheres Wahlsystem – z. B. ein Verhältniswahlsystem mit zusätzlicher Sperrklausel – könnte die Repräsentations- und die Konzentrationsfunktion genauso gut erfüllen, ist dabei aber verständlicher und ist nicht mit dem Problem von Überhangmandaten und negativem Stimmengewicht befasst.[15] → Hauptartikel: Ergebnisse der Bundestagswahlen Angabe in Prozent der gültigen Zweitstimmen (außer 1949, als es nur eine Stimme gab). Ergebnisse von Parteien, die nicht in den Bundestag einzogen, sind kursiv geschrieben.
1 1983 bis 1987 Die Grünen, 1990 Grüne (West) und Bündnis 90/Grüne (Ost) getrennt, seit 1994 Bündnis 90/Die Grünen 2 1990 bis 2005 PDS, seit 2009 Die Linke; 2002 zwei Direktmandate für die PDS, keine Fraktionsstärke 3 1961 nach Fusion mit der DP als GDP, 1965 nach erneuter Abspaltung der DP weiter als GPD 4 Weitere Parteien über 1 % oder mit gewählten Abgeordneten a Mitglieder der GPD kandidierten auf Listen anderer Parteien, die GPD erreichte dadurch vier Mandate b 0,1 Prozent für die AUD, die 1980 in den Grünen aufging
Die ursprüngliche Festlegung für den Wahltermin lautete: (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.Durch das 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 29 und Art. 39 GG) vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381), das erstmals Anwendung auf die Bundestagswahl 1980 fand, wurden die einschlägigen Absätze neu gefasst: (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.Die letzte Änderung erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 39 GG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand. Parlamentserweiterungen während laufender Legislaturperioden1952Eine erste Erweiterung des Parlaments, die aber ohne Auswirkung auf die Anzahl der stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten blieb, fand am 1. Februar 1952 statt. Durch Erhöhung der Anzahl der West-Berliner Bundestagsabgeordneten von acht auf 19 erhöhte sich die Gesamtanzahl der Bundestagssitze von 410 auf 421 – die Anzahl der stimmberechtigten Parlamentarier blieb unverändert bei 402. 1957Aufgrund des Beitrittes des Saarlands kamen ab 4. Januar 1957 zehn weitere Abgeordnete hinzu, die zuvor vom Landtag des Saarlandes bestimmt worden waren. Damit erhöhte sich die Anzahl der voll stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten von 487 auf 497. Von diesen zehn Abgeordneten gehörten anfangs je drei der CDU und der DPS an sowie je zwei der SPD und der CVP. 1990 IAufgrund des Wiedervereinigungsprozesses bekamen ab 8. Juni 1990 die 22 West-Berliner Bundestagsabgeordneten (CDU 11, SPD 7, FDP 2, AL 2) das volle Stimmrecht, wodurch sich die Anzahl der stimmberechtigten Abgeordneten des Bundestages von 497 auf 519 erhöhte. 1990 IIAm 3. Oktober 1990 zogen 144 Parlamentarier aus der ehemaligen DDR in den Bundestag ein; sie waren zuvor von der DDR-Volkskammer bestimmt worden. Die Anzahl der (voll stimmberechtigten) Bundestagsabgeordneten erhöhte sich dadurch von 519 auf 663. Von den 144 von der Volkskammer bestimmten Abgeordneten gehörten 63 der CDU an, acht der DSU, 33 der SPD, neun der FDP, 24 der PDS und sieben dem Bündnis 90/Grüne (Ost) (inklusive der Grünen Partei in der DDR). Durch Gerichtsentscheidungen hervorgerufene WahlrechtsänderungenNachdem das Bundesverfassungsgericht zunächst am 3. Juli 2008 und – nach einer ersten Änderung durch die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP im Jahre 2011 – erneut am 25. Juli 2012 maßgebliche Teile des Bundeswahlgesetzes (genauer: den Mechanismus der Sitzzuteilung bzw. der Umrechnung von Stimmen in Sitze in § 6 BWahlG) für verfassungswidrig erklärt hatte, einigten sich im Oktober 2012 die Fraktionen von Union, SPD, FDP und Grünen auf eine Änderung des Bundeswahlgesetzes, die die Einführung von Ausgleichsmandaten beinhaltet.[16] Abhängig von der Zahl der Überhangmandate und verschieden hohen Wahlbeteiligungen auf Länderebene kann sich damit die Zahl der Sitze insgesamt erheblich erhöhen.[17] Die Änderung trat am 9. Mai 2013 in Kraft. Auch das Wahlrecht für Auslandsdeutsche wurde ab dem 3. Mai 2012 neu geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die seit 2008 geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte.[18]
Wiktionary: Bundestagswahl – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Wikinews: Deutsche Bundestagswahl – in den Nachrichten
Wahlen zum Deutschen Bundestag
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