Was ist der unterschied zwischen zuwendung und übersendungen

Was ist der unterschied zwischen zuwendung und übersendungen

Werden bei der Berechnung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs unentgeltliche Zuwendungen angerechnet, dann erlischt die dafür gezahlte Schenkungsteuer - und dies mit Wirkung für die Vergangenheit.

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ergab sich für die Klägerin als überlebende Ehefrau ein höherer Zugewinn als für den verstorbenen Ehemann. Der Ehemann machte der Ehefrau u. a. eine Vorschenkung, für die das Finanzamt nach dem Tod des Ehemannes Schenkungsteuer festsetzte. Gegen den Schenkungsteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.

Sie begründet diesen wie folgt: Der auf Basis des § 5 Abs. 1 ErbStG fiktiv zu ermittelnde Zugewinnausgleichsanspruch sei steuerfrei zu stellen. Dies erfolge bei einer Anrechnung von Vorschenkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch über die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, nach der für die angerechneten Beträge die Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlösche.

Unterliegt die Zuwendung der Schenkungsteuer? 

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung ab. Es vertritt dabei die folgende Auffassung: Es liege kein Fall des § 29 ErbStG vor. Diese Norm setze voraus, dass für Zwecke des § 5 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen gem. § 1380 BGB auf die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten – tatsächlich und nicht nur fiktiv – angerechnet worden seien. Da vorliegend der Zugewinn der Klägerin höher sei als der ihres verstorbenen Ehemannes, habe die Klägerin von vornherein keinen Zugewinnausgleichsanspruch. Wenn ein solcher Zugewinnausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, könnten auch keine Schenkungen auf diesen angerechnet werden. Eine Anrechnung nach § 1380 BGB komme überhaupt erst in Betracht, wenn eine Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten bestehe, wobei es keine Rolle spiele wie nach § 1380 Abs. 2 BGB die Ausgleichsforderung weiter berechnet werde; die dort vorgenommene Präzisierung der Rechenschritte sei erst von Bedeutung, wenn dem überlebenden Ehegatten überhaupt eine Ausgleichsforderung zustehe. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf die Steuerfreistellung der unentgeltlichen Zuwendung weiter.

Steuer erlischt 

Das Finanzgericht hat die zulässige Klage in vollem Umfang als begründet angesehen. Demnach ist die Steuerfestsetzung rechtswidrig und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die unentgeltliche Zuwendung ist zunächst der Schenkungsteuer zu unterwerfen, aber die Steuer erlischt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i. V. m. § 5 Abs. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit. Es begründet seine Auffassung u. a. wie folgt:

Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 ErbStG war die streitgegenständliche Schenkung als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen. Sie minderte den Betrag, der der Klägerin güterrechtlich nach § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsanspruch zugestanden hätte und der gem. § 5 Abs. 1 ErbStG im Rahmen der Erbschaftsteuer nach dem verstorbenen Ehemann steuerfrei zu stellen war.

Auch wenn nach der Berechnung im Streitfall kein Anspruch der Klägerin nach § 1371 Abs. 2 BGB verbleibt, der als fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 ErbStG freizustellen war, ist dies unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch allein aufgrund der Vorabzuwendungen weggefallen ist.

Zugewinn des Erblassers 

Unter Berücksichtigung der Anwendung der Anrechnungsregelung des § 1380 BGB kommt das Finanzgericht in seiner Berechnung zu einem höheren Zugewinn des Erblassers und dementsprechend auf eine Zugewinnausgleichsforderung. Auf diese nach der Definition des § 1380 Abs. 2 BGB ermittelte Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin sind sodann die bereits von der Klägerin erhaltenen Vorausempfänge anzurechnen - soweit ihre Forderung reicht -, also höchstens bis zur Minderung ihrer Forderung auf 0 EUR. Eine Forderung des zuwendenden Ehegatten kann sich aus der Vorschrift, für den Fall überhöhter, also die Ausgleichsforderung des empfangenden Ehegatten übersteigender Zuwendungen, nicht ergeben.

Mit diesem Verständnis des § 1380 BGB, das letztlich zu der Anrechnung der hier bereits zu Lebzeiten von der Klägerin getätigten Vorausempfänge auf die freizustellende, fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG führt, folgt das Finanzgericht nicht der Rechtsauffassung des Finanzamts.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

FG Köln, Urteil v. 18.1.2018, 7 K 513/16, Haufe Index 11907708

Im bürgerlichen Recht gibt es den Begriff der „Spende“ nicht. Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich bei Spenden um Schenkungen nach den Merkmalen des § 516 Abs. 1 BGB.

Steuerrechtlich sind Spenden als freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck definiert. Ein Leistungstausch zwischen Spender und Empfänger der Spende ist nicht gegeben. Denkbar und impliziert durch die Auswahl des Geförderten ist die Vorgabe einer Zweckbindung hinsichtlich der (gemeinnützigen) Verwendung.

Spenden können sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen (des öffentlichen oder des privaten Rechts) erfolgen.

Deren Ziel ist es – neben der Unterstützung – i.d.R. auch, die Spende zur Verminderung der Steuerlast gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen. Hierzu bedarf es einer Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenbescheinigung), ausgenommen Geldspenden bis 300 €, wenn sie unbar geleistet werden.

Zuwendungen, für die eine Gegenleistung durch die Universität erbracht wird, stellen keine Spenden dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gleichwertig sind. Eine Aufteilung einer Zuwendung in eine Spende und einen Leistungstausch ist nicht zulässig.

Geldspenden unterliegen steuerrechtlich dem Gebot der zeitnahen Verwendung, die aktuell mit 2 Jahren, beginnend mit dem auf die Zuwendung folgenden Kalenderjahr, vorgegeben ist.

Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke

Eine Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenbescheinigung) kann nur ausgestellt werden, wenn es sich um eine Spende zur Förderung gemeinnütziger Zwecke handelt. Forschung und Lehre sind als wissenschaftlicher Zweck gemeinnützig, soweit sie im hoheitlichen Bereich stattfinden.

Die Verwendung einer Spende im steuerpflichtigen (wirtschaftlichen) Bereich (Betrieb gewerblicher Art, z.B. Auftragsforschung, Anwendung gesicherter Erkenntnisse) ist nicht zulässig. Ebenso verbietet sich die ausschließliche Verwendung von Spenden für repräsentative Ausgaben wie die Bewirtung von Gästen anlässlich eines Workshops oder eines Arbeitstreffens/-essens mit überwiegend auswärtiger Beteiligung. Der allgemein gültigen Vorgabe zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Ressourcenumgang ist gerade in diesem Bereich besonderes Gewicht beizumessen.

Ebenfalls nicht zulässig ist es, für die Unterstützung durch den Spender aktiv Werbung zu machen. Unschädlich ist die Veröffentlichung bzw. der Dank für die Zuwendung beispielsweise im Programm für eine Tagung oder auf der Homepage, letzteres allerdings nicht mit einem aktiven Link, sondern maximal mit dem Firmenlogo. Für die Hochschule als Empfänger ist eine Spende steuerrechtlich irrelevant.

Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenbescheinigung)

Für die steuerliche Geltendmachung einer Spende bedarf es bei Sachspenden und Beträgen über 300 € einer Zuwendungsbestätigung, die nach amtlichen Vorgaben zu erstellen ist. Zuständig innerhalb der Universität ist ausschließlich die Zentrale Verwaltung, Abteilung FIN – Finanzen und Beschaffung.

Es versteht sich von selbst, dass für persönliche Spenden an Universitätsangehörige und/oder Zuwendungen, die nicht über Drittmittel-Abrechnungsobjekte der Abteilung FIN abgewickelt werden, keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf.

Für eine Geldspende bis 300 € ist zur steuerlichen Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung erforderlich. Hier gilt ein vereinfachter Nachweis, der gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit Beleg über die Bareinzahlung (Quittung) von einem Kreditinstitut oder dessen Buchungsbestätigung erbracht wird.

Aufgrund der unterschiedlichsten Art von Zahlungen und Sachspenden bedarf es, wenn der Spender eine Zuwendungsbestätigung benötigt, Ihrer Mithilfe. Verwenden Sie hierfür bitte ab sofort das vorgesehene Formblatt.

Ihren wahrheitsgemäßen und durch Unterschrift zu bestätigenden Angaben kommt für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung besonderes Gewicht zu: bei missbräuchlicher Ausstellung kann die Universität zur Haftung für die entgangene Steuer herangezogen werden, die die Finanzverwaltung mit pauschal 30% des bestätigten Werts festsetzt.

Besonderheiten bei Sachspenden

Die Annahme einer Sachspende ist nur zulässig, wenn entsprechender Bedarf besteht. Kriterium für Ihre diesbezügliche Einschätzung könnte sein, ob Sie – vorausgesetzt die finanziellen Ressourcen wären grundsätzlich vorhanden – diese Sache für einen Erwerb auswählen würden.

Wenn der Bedarf gegeben ist, sind vor Annahme der Spende mögliche Nebenkosten sowie personelle und/oder sächliche Folgekosten und deren Finanzierung zu klären. Diese können nur aus Landesmitteln oder nicht steuerlich relevanten Drittmitteln getragen werden. Spenden sind ausschließlich dem hoheitlichen Bereich, d.h. den Aufgaben in Forschung und Lehre, die gemeinnützig sind, vorbehalten.

Neben der genauen Bezeichnung jeder einzelnen Sache (z.B. Art, Alter, Zustand, historischer Kaufpreis) ist der Wert im Sinne des § 10b Abs. 3 EStG anzugeben. Die steuerrechtliche Bedeutung der Angabe des Werts für den Spender zwingt hier zu besonders sorgfältiger Betrachtung und Beurteilung.

Steuerrechtlich ist zwischen der Sachspende aus Betriebs- oder Privatvermögen zu trennen:

aus Betriebsvermögen

Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Gebers aus dessen Betriebsvermögen, ist sie mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b. 1 Absatz 1 Satz 4 EStR) anzusetzen. In diesen Fällen bedarf es außer der Bestätigung durch den Zuwendungsgeber (das Unternehmen) keiner zusätzlichen Unterlagen für die Universität.

Aus Vollständigkeitsgründen werden an dieser Stelle auch die für das Unternehmen geltenden steuerrechtlichen Vorgaben genannt. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. ·

  • Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). ·
  • Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

aus Privatvermögen

Maßgeblich ist hier der sog. „gemeine Wert“ des gespendeten Wirtschaftsguts. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert.

Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d.h. die um die Abschreibungen für die bisherige Nutzung verminderten Kosten des Erwerbs (soweit bekannt und nachgewiesen) als Wert anzugeben.

Da bei Spenden gebrauchter Sachen aus dem Privatvermögen häufig kein Kaufbeleg mehr vorgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit, durch ein Gutachten den gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Übergabe zu dokumentieren. Soweit der Wissenschaftler/die Wissenschaftlerin, der/die eine Sachspende erhält, die notwendige Beurteilung vornehmen kann, bedarf es keiner Einschaltung eines externen Gutachters. In die Wertangabe fließen alle verfügbaren Informationen (z.B. Internet-Recherche nach ähnlichen Waren o. ä.) ein.

Bei wissenschaftlicher Literatur ist die Universitätsbibliothek, bei der es allgemein anwendbare Berechnungsvorgaben gibt, zu beteiligen. Als Ansprechpartnerin steht Ihnen

Frau Wera Erhard, Telefon 06131 39-24572, zur Verfügung.

Definition und Abgrenzung Sponsoring

Sponsoring beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung, bei der ein Partner Geld oder einen geldwerten Vorteil gewährt und die Universität als Leistung eine an diesem Partner ausgerichtete Unterstützung seiner Kommunikations- und Marketingziele schuldet.

Im Gegensatz zur Spende ist hier also ein Leistungstausch gegeben und beide Vertragspartner sind verpflichtet.

Beim Sponsoring stehen sich die messbaren Leistungen i.d.R. nicht gleichwertig gegenüber.

Zielsetzung des Sponsorings für den Sponsor sind einerseits die Förderung eines bestimmten Zwecks und andererseits vor allem (auch) sog. „kommunikative Zwecke“, beispielsweise die Kontakt- und Imagepflege oder die Steigerung des Bekanntheitsgrads. Sponsoring ist zielgruppenorientiert und beinhaltet – neben dem wirtschaftlichen Interesse – einen gewissen, in seinem Umfang nicht erkennbaren Förderanteil.

Sponsoring-Verträge unterliegen nach geltendem Recht grundsätzlich keinen Formvorschriften. Es kommt bei einer schriftlichen Fixierung auch nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Ausgestaltung.

Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Vertragserfüllung und daraus ggf. resultierenden Streitigkeiten wird dringend empfohlen, grundsätzlich – auch bei einer mündlichen Absprache – auf eine schriftliche, ggf. im Anschluss an eine mündliche Absprache, nachträgliche, von beiden Partnern unterzeichnete Dokumentation zu bestehen.

Steuerrechtlich gilt für die Universität: die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich oder aus der Vermögensverwaltung sein, dies ist z.B. gegeben, wenn die Universität auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungs- katalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung hinweist und ansonsten keine Aktivitäten vereinbart sind. Diese Art der „Zuwendung“ stellt für den Sponsor keine Betriebsausgabe dar und ist als Spende (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht wird, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers ist und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen steht (BFH vom 25. November 1987, I R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. September 1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258).
  • steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sein, dies ist der typischere Fall, beispielsweise, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Verbreitung und Erhöhung seines Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt und die Universität dafür aktiv wirbt. Eine solche Aktivität ist bereits gegeben, wenn in Tagungsmappen Werbemittel (z.B. Kugelschreiber o.ä.) des Sponsors verteilt werden oder ein aktiver Link auf der Homepage für eine Veranstaltung gesetzt wird, bei der die Universität (Mit-) Veranstalter ist.

Für diese Sponsoringmaßnahmen dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Gewerbliches Sponsoring begründet auf Seiten der Universität steuerrechtlich einen sog. „Betrieb gewerblicher Art“. Leistungen unterliegen in vollem Umfang der derzeit 19%-igen Umsatzsteuer und sind auch ertragssteuerlich (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) relevant.Darüber hinaus fällt beim Sponsoring ein 30%-iger Overhead an.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 67 a, Tz. I/9).

Abschluss von Sponsoringverträgen

Die JGU hält zwei Muster-Sponsoringverträge vor, die abhängig von der Höhe des Sponsoringbetrags zur Anwendung kommen:

  • die Kurzversion dient für Sponsoringverträge bis zu einem Sponsoringbetrag in Höhe von 9.999 Euro
  • die Langversion dient für Sponsoringverträge ab einem Sponsoringbetrag in Höhe von 10.000 Euro.

Beide Muster können sie hier abrufen.

Der einzuhaltende Unterzeichnungsprozess für die beiden Versionen unterscheidet sich wie folgt:

  • Kurzversion: (1) Finale Abstimmung mit Vertragspartner (2) Mitzeichnung durch Projektleitung (3) Kenntnisnahme Institutsleitung/Dekanat/Leitung der Einrichtung

    (4) Abschließende Unterzeichnung für JGU durch Stabsstelle Rechtsangelegenheiten

  • Langversion: (1) Finale Abstimmung mit Vertragspartner (2) Mitzeichnung durch Projektleitung (3) Übersendung auf dem Dienstweg (d.h. Kenntnisnahme der Institutsleitung und des Dekanats bzw. der Leitung der Einrichtung) an die Stabsstelle Rechtsangelegenheiten (4) Prüfung durch die Stabsstelle Rechtsangelegenheiten und Vorlage an den Präsidenten zur Unterschrift

    (5) Rücksendung des unterzeichneten Vertrags an den JGU-Verantwortlichen

Weitere Details und Informationen können dem Vorblatt des jeweiligen Musters entnommen werden.

Bitte beachten Sie: der Sponsoringvertrag muss vor dem Leistungsaustausch in Schriftform abgeschlossen, d.h. seitens JGU und Vertragspartner unterzeichnet sein. Bitte nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit den unten genannten Ansprechpersonen auf.

Ansprechpartner

Zur Konteneinrichtung wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/*innen im Drittmittelreferat.

Musterverträge finden Sie hier.

Bei Abweichungen vom Mustervertrag oder Fragen zur Gestaltung von Sponsoring-Vereinbarungen ist die Stabsstelle RECHT, Herr Benjamin Raacke-Sippel, ihr Ansprechpartner (Tel. 22205, E-Mail: ).

Spendenbescheinigungen dürfen nur von der Abteilung Finanzen und Beschaffung ausgestellt werden. Dafür bedarf es eines Hinweises. Das Formblatt finden Sie unter: hier. Fragen beantwortet Ihnen gerne Frau Stephanie Brückner (Tel. 22531, E-Mail: )

Weitere Informationen zum Thema Fördern und Stiften finden Sie hier.