Wo braucht man einen negativen corona test

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Coronatests helfen bei der Eindämmung des Coronavirus. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Regelungen zum Testen, zu den verschiedenen Testmöglichkeiten und zu den Orten, an denen Tests durchgeführt werden.

Es gibt im Wesentlichen drei verschiedene Möglichkeiten für einen Coronatest: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR), den Antigen-Schnelltest und den Selbsttest. Die Nationale Teststrategie des Bundes beschreibt, welche Tests für wen in Deutschland zum Einsatz kommen.

In der Regel werden PCR-Tests bei symptomatischen Personen durchgeführt. Antigen-Schnelltests bieten sich an, um schnell zu erfahren, ob jemand infiziert oder nicht infiziert ist. Das ist wichtig, um im Rahmen von der 3 G-Regel ein negatives Testergebnis nachzuweisen.

Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung werden drei Testnachweise anerkannt:

  • Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Arztpraxen, Apotheken, vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen, Hilfsorganisationen).
  • ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z. B. Selbsttest beim Friseur) – hier wird jedoch kein schriftlicher Nachweis ausgestellt
  • ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt

Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Arztpraxen, Apotheken, vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen, , Hilfsorganisationen) bieten in der Regel das Testzertifikat der Corona-Warn-App. Das erfüllt auch die Anforderungen der EU und ermöglicht das freie Reisen innerhalb der Europäischen Union.

  PCR-Test Variantenspezifische PCR-Testung Antigentest durch professionelle Testung Antigentest durch Selbsttestung
Andere Begriffe für den Test PCR-Test, molekularbiologische Testung Variantenspezifische PCR-Testung Schnelltest, Antigenschnelltest, PoC-Test (point-of-care: »vor Ort«) Selbsttest, Antigen-Selbsttest, Corona-Laientest, Wohnzimmertest
Was wird nachgewiesen? Erbmaterial des Virus Virusmutation Eiweiß des Virus Eiweiß des Virus
Ist eine Laboruntersuchung notwendig? Ja Ja Nein1 Nein
Wann liegt Ergebnis vor? Ca. 1 -2 Tage Ca. 1 -2 Tage Ca. 15 – 30 Minuten Ca. 15 – 30 Minuten
Wo wird die Probe entnommen? Meistens Nasen-Rachen-Raum Meistens Nasen-Rachen-Raum Nasen-Rachen-Raum, vorderer Nasenraum oder auch im Speichel Nasen-Rachen-Raum, vorderer Nasenraum oder auch im Speichel
Wer nimmt den Abstrich bzw. die Probe? Medizinisches Personal2 oder ärztlich eingewiesenes Personal Die Untersuchung wird an der PCR-Probe im Labordurchgeführt Geschultes Personal Die Person selbst
Ist der Test zum Nachweis einer Testpflicht gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung zulässig? Ja PCR-Ergebnis liegt bereits vor Ja Ja, wenn der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist.
Wird das positive tergebnis an das Gesundheitsamt gemeldet? Ja, Labor meldet Ergebnis an Gesundheitsamt Ja, Labor meldet Ergebnis an Gesundheitsamt Ja, Untersuchungsstelle und getestete Person melden Nein, es sei denn der Test ist unter fachkundiger Aufsicht erfolgt.
Was muss nach dem positiven Testergebnis erfolgen?3 Absonderung der positiv getesteten Person und Kontaktpersonen Absonderung, bei Hinweis auf Mutation evtl. längere Absonderung PCR-Test durch Arzt oder Testzentrum, Person muss sich absondern PCR-Test durch Arzt oder Testzentrum, Person muss sich absondern

1) Es gibt auch Antigentests, die in einem Labor untersucht werden.

2) Es gibt auch PCR-Schnell-Tests, die die Personen selbst bei einer Untersuchungsstelle durchführen.

3)  Die Regelungen zur Absonderung sind in den Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie 1, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen enthalten.

Bei einem positiven Antigen-Schnelltest hat die getestete Person gemäß Testverordnung grundsätzlich Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses. Ein negativer Schnell- oder Selbsttest kann das Ergebnis eines vorangegangenen positiven Schnelltests nicht aufheben.

Bei sehr hohen Inzidenzen ist ein positiver Antigen-Schnelltest sehr aussagekräftig. Das bedeutet, dass bei einem positiven Testergebnis in den meisten Fällen tatsächlich eine Corona-Infektion vorliegt. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht immer unbedingt notwendig. Ein PCR-Test ist jedoch für den Genesenennachweis erforderlich.

Wenden Sie sich bei einem positiven Ergebnis eines Antigen-Schnelltests am besten telefonisch an Ihre Hausarztpraxis, an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 oder an das zuständige Gesundheitsamt, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Wird bei Ihnen in einem solchen Fall ein PCR-Test durchgeführt, ist dieser für Sie kostenlos. Bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt, sollten Sie sich zuhause nach Möglichkeit isolieren, um andere nicht anzustecken und sich an die AHA+L-Formel halten.

Stand: 11.04.2022 (#5309)

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Seit dem 1. Juni 2022 gilt die Nachweispflicht nur noch für die Einreise aus Virusvariantengebieten.

Die Bundesregierung hat ein Beförderungsverbot für Personen, die aus Virusvariantengebieten einreisen, verhängt. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Der negative Testnachweis muss auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruhen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. 

Die aktuelle Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier. Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie erfahren Sie hier.

Stand: 01.06.2022

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es immer der Vorlage eines Tests, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test muss bereits bei der Abreise vorgelegt werden. Er darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Kommt man etwa mit Flugzeug oder Fähre, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein.

Stand: 01.06.2022

Alle Einreisenden im Alter von mindestens 12 Jahren müssen ein ärztliches Zeugnis oder ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen können. Für Personen unter 12 Jahren entfällt die Testpflicht komplett.

Mehr Informationen zur Corona Einreiseverordnung finden Sie hier.

Stand: 01.06.2022

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es immer der Vorlage eines Tests, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Testnachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument (zum Beispiel im Digitalen COVID-Zertifikat der EU), je nach Bedarf in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zu erbringen.

  Antikörper-Tests gelten nicht als Nachweis zur Einreise.

Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten gilt grundsätzlich – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten. Welche Länder aktuell gegebenenfalls als Virusvariantengebiet ausgewiesen sind, erfahren Sie hier.

Stand: 01.06.2022

Personen, die aus einem Virusvariantengebiet zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind nicht von der Nachweispflicht befreit.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Coronavirus-Einreiseverordnung.

Stand: 01.06.2022

Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument (zum Beispiel im Digitalen COVID-Zertifikat der EU), entweder in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zu erbringen.

Stand: 10.05.2022

Es besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Eine Beförderung mit dem Flugzeug sowie jede Beförderung aus einem Virusvariantengebiet ist bei einem positiven Testergebnis jedoch untersagt. Einreisen im Individualverkehr, zum Beispiel mit dem Auto, bleiben dagegen möglich. Die Daten der Personen, die mit positivem Testergebnis einreisen, werden jedoch bei einer etwaigen Grenzkontrolle aufgenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ein positives Testergebnis vor Reiseantritt führt zudem dazu, dass Sie sich an die vor Ort geltenden Quarantäne- und Infektionsschutz-Regelungen halten müssen. Sie müssen sich unverzüglich in Isolation begeben und mit den vor Ort zuständigen Stellen Kontakt aufnehmen. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem Sie sich aufhalten. Die entstehenden Kosten für die Isolierung beziehungsweise Quarantäne tragen Sie in der Regel selbst.

Stand: 01.06.2022

Einreisende aus Virusvariantengebieten haben bis zu 14 Tage nach Einreise Anspruch auf Testung. 

Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Stand: 01.06.2022

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten ist ein Test erforderlich, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein.

Stand: 01.06.2022

Die Testung erfolgt an den zugelassenen Stellen im Ausland.

Dazu gehören nach der Coronavirus-Testverordnung § 1 Absatz 1: 

  1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren
  2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten
  3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren

Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine den Anforderungen entsprechende Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.

Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.

Stand: 10.05.2022

Es besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen auf dem Luftweg sowie jede Beförderung aus einem Virusvariantengebiet ist bei einem positiven Testergebnis jedoch untersagt.

Einreisen im Individualverkehr bleiben dagegen möglich. Die Daten der Personen, die mit positivem Testergebnis einreisen, werden jedoch bei einer etwaigen Grenzkontrolle aufgenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

Stand: 01.06.2022

Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Person im Ausland aufhält. In der Regel trägt die oder der Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst.

Stand: 18.05.2022

Ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis müssen seit dem 01. Juni 2022 bei der Einreise nach Deutschland per Flugzeug nicht mehr vorgelegt werden.

Ausgenommen sind Personen ab 12 Jahren, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Sie sind zu einem Test verpflichtet, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Impf- oder Genesenennachweis ersetzt den PCR-Test nicht.

Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Stand: 01.06.2022

Reisen Sie auf dem Luftweg aus einem Virusvariantengebiet mit einem Beförderungsunternehmen (Flug, Zug, Bus) ein, kontrollieren die Beförderer das Vorliegen eines Test- beziehungsweise Impf- oder Genesenennachweises. Zusätzlich können auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde (in der Regel: das Gesundheitsamt) und die mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragte Behörde (in der Regel: die Bundespolizei) die Vorlage des Testergebnisses anfordern.

Stand: 01.06.2022

Die Meldepflicht und somit die Registrierung der Testergebnisse gilt für die in § 8 Infektionsschutzgesetz genannten Personen und Stellen in Deutschland.

Stand: 01.06.2022

Nicht alle internationalen Flughäfen in Deutschland haben internationale Transitzonen. Zudem kann es jederzeit zu Flugausfällen und -verspätungen kommen. Auch der Wechsel eines Terminals kann die Pflicht des Passierens einer Grenzübergangsstelle erforderlich machen. Daher kann auch eine Einreise erforderlich werden. Sie sollten daher auch bei einer reinen Transitverbindung über Deutschland (das heißt ohne einzureisen) die Testpflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet vor Antritt der Reise beachten.

Stand: 01.06.2022

Die Coronavirus-Einreiseverordnung, die die Einreise nach Deutschland unter Pandemie-Bedingungen regelt, gilt vorerst bis 31. August 2022. Gleiches gilt für die Absonderungspflicht (Einreisequarantäne).

Stand: 01.06.2022

Die Coronavirus-Einreiseverordnung differenziert hier zwischen den folgenden Personengruppen:

Tagespendlerinnen und Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte ins Ausland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendler und Grenzgänger über einen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, verfügen. Dies gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass sie den Test zweimal pro Woche erneuern müssen.

Stand: 01.06.2022

Von der Nachweispflicht sind Tagespendlerinnen und Tagespendler, die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten, nicht befreit. Sie sind dazu verpflichtet, bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet einen negativen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, vorzuweisen.

Stand: 01.06.2022

Grenzpendlerinnern und Grenzpendler sind nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bei Einreise nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Sie müssen zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen. Je nach Bundesland können unterschiedliche Maßnahmen beziehungsweise Ausnahmen gelten. Wie die Regelungen an Ihrem Aufenthaltsort konkret umgesetzt werden, können Sie hier nachlesen.

Stand: 01.06.2022

Zur Gruppe der Personen, die beruflich andere Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren, zählen auch alle Mitglieder von Besatzungen und Crews.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, gelten die folgenden Pflichten:

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist Transportpersonal bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden innerhalb des entsprechenden Gebietes und beziehungsweise oder in Deutschland von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Es besteht allerdings keine Ausnahme bezüglich der Testpflicht. Transportpersonal muss bereits bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis muss lediglich zweimal pro Woche erneuert werden. Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält

Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft.

Stand: 01.06.2022

Einreisende nach Aufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Auf die damit hinterlegten Daten kann die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren beziehungsweise Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.

Zusätzlich sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Impf- beziehungsweise Genesenennachweis oder einen negativen Coronatest zu verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis (zusätzlich) schon vor Abreise vorlegen.

Weitere Informationen können Sie auch der aktuellen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) entnehmen.

Stand: 10.05.2022

Bei Einreise mit dem Zug aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet kontrollieren die Beförderer, ob die Einreisenden ab 6 Jahren über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, ist die Beförderung untersagt. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr können diese Kontrollen auch noch während der Beförderung erfolgen.

Bei Einreise mit dem Auto können durch die zuständigen Behörden grenznah Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, ob bei Einreise aus einem Gebiet mit besonders hohem Risiko ein negatives Testergebnis vorliegt.

Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot für Personen, die aus Virusvariantengebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die als Virusvariantengebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung sowie die Quarantänebestimmungen beachten.

Mehr Informationen zu Reisen während der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Wichtig zu wissen: Die Anerkennungsdauer für das digitale Impfzertifikat der EU für Reisezwecke wurde auf max. 180 Tage festgelegt. Für die Einreise nach Deutschland – und in andere Mitgliedsstaaten der EU - sind daher digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach Abschluss der ersten Impfserie (Grundimmunisierung) 180 Tage und bei einer Booster-Impfung unbegrenzt gültig. Für andere Zwecke innerhalb von Deutschland (2G und 3G) gilt die Befristung nicht. Die Gültigkeit des Genesenenzertifikats wurde für Deutschland auf 90 Tage begrenzt. Diese Frist gilt auch für die Einreise nach Deutschland.

Stand: 07.04.2022

Wer als Einreisender nach Aufenthalt in einem Risikogebiet spätestens nach 48 Stunden kein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann, muss mit einer Geldbuße rechnen und eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion dulden.

Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen.

Stand: 01.06.2021

Für PCR-Tests, die in Deutschland durchgeführt werden, besteht eine Labormeldepflicht. Das heißt: Die Labore müssen positive Testergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei positiven Antigentests ist ein bestätigender PCR-Test durchzuführen.

Stand: 10.05.2022

Negative Testergebnisse werden nicht von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Einreisende ohne Impf- oder Genesenenzertifikat, die sich in einem Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, daher selbstständig und auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle vorlegen.

Wichtig: Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet müssen auch Geimpfte und Genesene ein negatives Testergebnis vorweisen.

Stand: 10.05.2022